Fundbüro
Herzlich willkommen beim Fundbüro!
Wenn Sie etwas verloren haben, sind Sie hier genau richtig. Wir nehmen gefundene Gegenstände entgegen und bemühen uns, deren Besitzer ausfindig zu machen.
Wenn Sie etwas verloren haben, zögern Sie nicht, uns direkt unter 03933/876-204 zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter und sorgen dafür, dass Ihre verlorenen Gegenstände wieder zu Ihnen gelangen.
In dringenden Fällen, wie bei verlorenen Ausweisen, Portemonnaies oder Gegenständen, bei denen der Besitzer vermerkt ist, setzen wir alles daran, die Eigentümer direkt zu kontaktieren und ihnen ihre Sachen so schnell wie möglich zurückzugeben.
Hier eine kleine Übersicht der Gegenstände, die sich zur Zeit bei uns lagern und ihren Besitzer suchen:









Wenn Sie etwas gefunden haben beachten Sie bitte folgende gesetzliche Vorgaben. Hier ein Auszug aus den Fundvorschriften des BGB über Rechte und Pflichten des Finders.
§ 965 Anzeigepflicht des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
§ 967 Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
§ 973 Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Funde. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerbe des Eigentums nicht entgegen. Auszug aus den Fundvorschriften des BGB über Rechte und Pflichten des Finders