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Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl der Haupt- und Ersatzschöffen für die Geschäftsjahre 2024 -2028

Die Einheitsgemeinde Stadt Genthin sucht für die Amtsperiode 2024 bis 2028 Kandidaten für das Amt eines Schöffen/ einer Schöffin. Sie hat die Kandidaten bis zum 01. Juni 2023 in einer Vorschlagsliste aufzustellen und später dem Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts Burg zu übermitteln. Aus der Vorschlagsliste der Stadt Genthin, welche der Stadtrat beschließen wird, wählt der Schöffenwahlausschuss die ehrenamtlichen Richter, die entweder an dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht oder am übergeordneten Landgericht tätig werden.
 

Schöffen sind ehrenamtliche Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter. Das Rechtsempfinden der Schöffen als nicht speziell juristisch ausgebildete Richter und ihre eigene Berufs- bzw. Lebenserfahrung können auf diese Weise eingebracht werden. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen der unter Umständen anstrengenden Tätigkeit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung - körperliche Eignung. Schöffen unterliegen - wie die Berufsrichter - einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Grundsätzlich kann zum Schöffen jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 69 Jahren berufen werden, der in der Einheitsgemeinde Stadt Genthin wohnt.
 

Ausgeschlossen ist:

  •  wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt

  • wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist oder

  • gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust zur Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

Ferner sollen zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden:

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden;

  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet ist;

  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

  • Personen, die in den Vermögensverfall geraten sind.

 

Ferner sind nicht zu berufen:

  • Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung;

  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfe;,

  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

 

Bewerbungen zum Amt eines Schöffen sind mit dem Hinweis – Schöffenwahl - bis spätestens 28. April 2023 an die Stadt Genthin, Marktplatz 3, 39307 Genthin unter Verwendung des Bewerbungsformulars zu richten. Die Bewerbung soll die folgenden Angaben zur Person enthalten: Name, Vorname, Geburtsname, Staatsangehörigkeit, Geburtsort (Gemeinde/Kreis), Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und eigenhändig unterzeichnet sein. In Folge ist eine Erklärung zu unterzeichnen, die beinhaltet, dass keine einschlägigen Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren vorliegen, keine Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR erfolgte und kein Vermögensverfall vorliegt.
 

Weitere Informationen über das Schöffenamt:
 

Bewerbungsformular

Broschüre des MJ - Laienrichterinnen und -richter im Strafprozess

Erklärung

 

 

gez.

(Matthias Günther)

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