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Informationen zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet für das Gebiet „Innenstadt“

16. 09. 2019

Viele Bürgerinnen und Bürger können sich sicherlich noch an die örtlichen Gegebenheiten in der Innenstadt Anfang der 90-iger Jahre zurückerinnern. Die Innenstadt war im Hauptbestandteil von Grautönen durchzogen. Farbspiele waren kaum zu finden. Von daher war es naheliegend, dass die damaligen Vertreter des Stadtrates zusammen mit der Verwaltung nach Lösungsmöglichkeiten suchten, wie es zeitnah gelingen kann, die Innenstadtbereich attraktiver zu gestalten und die bestehenden städtebaulichen Missstände zu beheben. Mit diesem Hintergrund hat die Stadt Genthin im Jahr 1994 für das Gebiet „Innenstadt" mittels Satzungsbeschluss die Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen und damit den Grundstein gelegt, ab diesem Zeitraum mittels eines Förderprogramms, welches durch die Bundesregierung und durch das Land Sachsen- Anhalt finanziert wurde und wird, zusätzliche Finanzmittel für die Stadt Genthin einzuwerben. Dank dieses Förderprogramms, ist es gelungen unter Bereitstellung von städtischen Eigenmitteln in Höhe von 3,2 Mio. Euro weitere 6,3 Mio. Euro zu erhalten und im Stadtgebiet „Innenstadt" einzusetzen und dieses zu beleben. Von den somit vorhandenen 9,5 Mio. Euro (Das ist eine Verdreifachung der städtischen Eigenmittel!) konnten u.a. allein 2,9 Mio. Euro für Erschließungsmaßnahmen, also für die Verbesserung von Straßen und Plätzen in diesem Gebiet eingesetzt werden. Aber auch im privaten Sektor nutzten eine Vielzahl von Grundstückseigentümer die Chance, ihr Heim oder ihr Haus zu modernisieren bzw. instand zu setzen. Für diese Initiativen flossen insgesamt 3,2 Mio. Euro im Sanierungsgebiet.

 

Die bisherigen Investitionen haben das Stadtbild deutlich geprägt und positiv verändert, wenn auch die städtebaulichen Missstände noch nicht in allen Belangen behoben werden konnten, ist es gelungen, die Aufenthalts- und Lebensqualität im Sanierungsgebiet zu verbessern und damit spürbar aufzuwerten.

 

Das Förderprogramm wurde nunmehr durch die bisherigen Fördermittelgeber für beendet erklärt und die Kommunen sind aufgefordert, die Endabrechnungen für die getätigten Sanierungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 zu fertigen. Mit Beendigung des Förderprogramms geht einher, dass die im Jahr 1994 beschlossene Sanierungssatzung für das festgelegte Sanierungsgebiet einer Aufhebung seitens des Stadtrates zu unterziehen ist. Die Aufhebung dieser Satzung ist im Jahr 2021 geplant.

Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung verbindet sich für die Stadt Genthin spätestens die Umsetzung und Durchsetzung einer gesetzlichen Regelung im Baugesetzbuch. Konkret handelt es sich hierbei um den § 154 Abs. 1 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht.

Anstelle dessen werden im Sanierungsgebiet, entgegen den sonstigen Erhebungszwängen gegenüber Anliegern, keine Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge – erhoben.

 

Gemäß dieser gesetzlichen Regelung hat die Stadt Genthin demzufolge spätestens nach Beendigung der Sanierungsmaßnahme den besagten Ausgleichsbetrag vom Grundstückseigentümer zu erheben. Auch liegt es demzufolge nicht im Ermessen der Stadt Genthin, auf die Erhebung des Ausgleichsbetrages zu verzichten.

 

Die Stadt Genthin hat nunmehr mit der Ermittlung und der Vorbereitung der Erhebung der Ausgleichsbeträge begonnen und für die Umsetzung, die BauBecon Sanierungsträger GmbH beauftragt. Die BauBeCon Sanierungsträger GmbH ist seit 1994 enge Vertragspartnerin und Treuhänderin der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Als Sanierungsträger unterstützt sie die Stadt bei den Aufgaben, die ihr im Rahmen der Sanierung obliegen.

 

In den letzten 3 Wochen wurden alle Eigentümer, deren Grundstück im Sanierungsgebiet liegt, mit einem Informationsschreiben über die gesetzlich anstehende Zahlungsverpflichtung der Ausgleichsbeträge unterrichtet.

Mit diesem Schreiben wurden zugleich die Möglichkeiten aufgezeigt, in welcher Form die Begleichung des Ausgleichbetrages möglich wären.

Zum einen können die Eigentümer bis zum Abschluss der Sanierung (§ 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB) warten und müssen aktuell somit gar nichts weiter unternehmen. In diesem Fall wird der Ausgleichsbetrag durch einen Bescheid erhoben. Der damit festgesetzte Ausgleichsbetrag ist dann innerhalb eines Monats zu zahlen. Rabattierungen werden nicht gewährt. Auch die Gewährung von Ratenzahlungen ist nur unter sehr eng gesetzten gesetzlichen Maßstäben möglich. Zum anderen besteht zum jetzigen Zeitpunkt, also vor Abschluss der Sanierung, auch noch die Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages mittels Abschluss einer Ablösevereinbarung. Dabei handelt es sich um eine zwischen Stadt und Eigentümer einvernehmlich getroffene, endgültige Regelung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, der nach Zahlung des Ablösebetrages keine weiteren Zahlungsverpflichtungen nach Aufhebung der Sanierungssatzung garantiert. Auch sind Rabattierungen und Ratenzahlungen vorzeitiger Ablösung des Ausgleichsbetrages mittels Vereinbarung wie folgt möglich:

 

- Zahlung bis zum 31.12.2019 Reduzierung des Ausgleichsbetrages um 5,0 %

- Zahlung bis zum 30.06.2020 in Raten max. 24 Monate, aber ohne Rabatt

 

Der Vorteil für den Abschluss einer Vereinbarung birgt aber nicht nur für den Eigentümer einen Vorteil, sondern auch für die Stadt Genthin und damit wiederum für alle Beteiligten des Verfahrens. Die Einnahmen, die durch den Abschluss einer Ablösevereinbarung erzielt werden, können erneut für Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet Genthin - Innenstadt eingesetzt werden.

Die nach Abschluss der Sanierung per Bescheid erhobenen Ausgleichsbeträge müssen dagegen anteilig jeweils zu einem Drittel an die Fördermittelgeber Bund und Land zurückgegeben werden.

 

Mit dem ergangenen Informationsschreiben können nur die grundsätzlichen Zusammenhänge und Rechtswirkungen zum Thema Ausgleichsbeträge erörtert werden und nicht der jeweilige Einzelfall. Von daher wird dem Eigentümer eine individuelle Beratung durch den Sanierungsträger, die BauBecon Sanierungsträger GmbH angeboten. Dieses Beratungsangebot wurde bereits rege in Anspruch genommen und für die weitere Entscheidung als sehr hilfreich empfunden. Auch liegen der Stadt Genthin schon eine Vielzahl von Anträgen auf Abschluss einer freiwilligen Ablösevereinbarung vor.

 

Sofern ein Interesse am Abschluss einer Ablösevereinbarung besteht, besteht jeder Zeit die Möglichkeit, die BauBeCon Sanierungsträger GmbH, zu kontaktieren als auch die

Stadt Genthin. Gleiches gilt für inhaltliche oder weitergehende Fragen zum Thema Stadtsanierung und Ausgleichsbeträge.

 

Folgende Ansprechpersonen stehen Ihnen gern zur Seite:

 

BauBeCon Sanierungsträger GmbH

Büro Magdeburg, Schönebecker Str. 29/30, 39104 Magdeburg,

Frau Schube - Telefon 0391/40822911, KSchube@baubeconstadtsanierung.de

Frau Lemche - Telefon 0391/40822915, BLemche@baubeconstadtsanierung.de

Stadt Genthin

Fachbereich Bauverwaltung/Stadtentwicklung, Marktplatz 3, 39307 Genthin

Frau Elsner – Telefon 03933/876213, Carola.Elsner@stadt-genthin.de.

 

Stadtverwaltung

FB Bau/Stadtentwicklung

 

Pressemitteilung Nummer 117/2019

16. September 2019

 

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