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Natura 2000

29. 11. 2017

Einheitsgemeinde „Stadt Genthin“

 

Durch einen Beschluss der Landesregierung LSA sollen bisher noch nicht nationalrechtlich gesicherte Natura 2000-Gebiete mittels einer landesweit gültigen Verordnung unter Schutz gestellt werden. Der Entwurf der Landesverordnung soll bis Ende 2018 zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Dazu liegen der Verordnungsentwurf sowie die dazugehörigen Karten im Landesverwaltungsamt und der Stadt Genthin, in der Zeit vom 04.10. – 04.12.2017 aus.

Im Rahmen der Beteiligung der Stadt Genthin wurden sämtliche Ortschaften und örtlichen Hauptnutzer in die Bewertung der Entwürfe einbezogen.

Im vorliegenden Entwurf der Landesverordnung wurden für den Einzugsbereich der Einheitsgemeinde Genthin folgende, betroffene Gebiete ermittelt:

  • Vogelschutzgebiet Fiener Bruch; betroffen sind Genthin, Paplitz, Tucheim und Karow

  • Güsener Niederwald; betroffen sind Parchen, Güsen, Hohenseeden und Gladau

  • Ringelsdorfer-, Gloine- und Dreibachsystem; betroffen sind Schopsdorf, Paplitz und Tucheim

  • Fiener Bruch; betroffen sind Genthin, Paplitz, Tucheim und Karow

Neben den Vorberatungen mit den betroffenen Nutzern, dem Bauernverband, dem Landkreis JL, dem Unterhaltungsverband hat sich am 27.11.2017 der Bau- und Vergabeausschuss mit der fachlichen Abwägung befasst und hat einstimmig die Abgabe der vorgetragenen Stellungnahme der Stadt Genthin unterstützt.

Gegenstand dieser Beratung waren nachfolgend dargestellte, maßgebende Schwerpunkte, wobei herausgearbeitet wurde, dass alle Betroffenen einen gesonderten Standpunkt abgeben müssen. Die jeweiligen Auswirkungen und Nutzungsbeschränkungen müssen im Maß der örtlichen Betroffenheit dargestellt und konkrete Ansprüche abgeleitet werden.

 

Grundsätzlich ist bei den Regelungen dieser Landesverordnung ein Übermaßverbot einzufordern, um bisherige Bestandsnutzungen und den Erhalt der örtlichen Wirtschaftskraft zu sichern.

Die Regeln und Verbote dürfen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Eigentümer und Nutzer führen und damit die bisherige Bewirtschaftung der Flächen unmöglich machen.

Die bestehenden baulichen Anlagen, die zur Aufrechterhaltung der bisher legitimierten Nutzungen notwendig sind, müssen auch künftig so baulich so gestaltet werden können, dass damit ein Weiterbetrieb möglich ist. Auch die Möglichkeiten zum Ersatzbau und zu baulichen Unterhaltungsmaßnahmen dürfen nicht ausgeschlossen werden.

Die zur Aufrechterhaltung der ansässigen Betriebe notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen sind zuzulassen, ebenso die Wiederherstellung von derartigen Betriebsanlagen.

Die Kläranlage des TAV Genthin ist mit ihrem Versorgungsanspruch für die umliegenden Ortschaften unbeschränkt zu erhalten und alle nutzungsbedingten Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen sind zuzulassen.

Der aktuelle Zustand der Gewässer im Fiener Bruch ist in dem Verordnungsentwurf zu erfassen. Die Funktion als landwirtschaftlicher Vorfluter und die hydraulische Leistungsfähigkeit der jeweiligen Vorflut ist zu erhalten. Eine Haftung der Grundstückseigentümer für den Fall der Verschlechterung der Gewässer ist auszuschließen.

Alle Maßnahmen, die zu möglichen Überflutungen und Vernässungen von umliegenden Flächen führen, sind auszuschließen.

Mögliche Mehraufwendungen bei der Unterhaltung der Gewässer sind auszuschließen.

In der Landesverordnung bzw. in nachgeordneten Verfügungen sind mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu regeln.

Regelungen und Verbote zum bereits vorzufindenden Tierbesatz (z. B. Biber) sind anzupassen, um die bestehende Funktionsfähigkeit der Gewässer und Gräben gewährleisten zu können.

Notwendige Stausysteme sind zuzulassen.

Die Nutzung, der Erhalt und die Entwicklung der Naturschutzräume kommt der Allgemeinheit zu Gute und damit ist die Übernahme der Lasten durch das Land Sachsen-Anhalt einzufordern.

Kulturelle Erlebnisse im Fiener Bruch sind zu erhalten, insbesondere die Traditionsveranstaltungen des Motorsportvereins Tucheim und der örtlichen Heimatvereine. Deren Genehmigungsfähigkeit ist sicherzustellen.

Die Standortbedingungen für die Betreibung des Königsroder Hofs sind zu erhalten. Alle Maßnahmen zum Erhalt der Bestandsnutzung sind von den Verbotsregelungen auszuschließen.

Bisher rechtmäßige Genehmigungen sowie bisher legitimierte Nutzungen von öffentlichen und ländlichen Wegen sind aufrechtzuerhalten und nicht zu beschränken.

Die im Rahmen der Flurneuordnungsverfahren festgelegten Maßnahmepläne sind unbeschränkt umzusetzen.

 

Die im Bau- und Vergabeausschuss beratenden Standpunkte werden gegenüber der Behörde fristgerecht übermittelt.

 

Der Bürgermeister

 

Pressemitteilung Nummer 311/2017

29. November 2017

 

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