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Bekanntmachung zum Anhörungsverfahren im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau eines Radweges, B 1 Parchen-Genthin in den Gemarkungen Parchen und Genthin, Landkreis Jerichower Land

Einheitsgemeinde Stadt Genthin, den 16. 09. 2016

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gibt bekannt:

Bekanntmachung Anhörungsverrahren im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau eines Radweges, B 1 Parchen-Genthin in den Gemarkungen Parchen und Genthin, Landkreis Jerichower Land

Die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Mitte (Vorhabenträger - VHT) hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsver-fahrens nach den Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) beantragt.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe dazu unten Ziffer 8.).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Parchen und Genthin beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 26.09.2016 bis 25.10.2016 während der Dienststunden

Montag

09:00 – 16:00 Uhr

Dienstag

09:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag

09:00 – 18:00 Uhr

Freitag

09:00 – 12:00 Uhr

in der Stadtverwaltung Genthin, Marktplatz 3, 39307 Genthin, FB Bau/Stadtentwicklung, Zimmer 1.05, zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Ab dem ersten Tag der Auslegung werden die zur Einsicht auszulegenden Planunterlagen zusätzlich auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes zugänglich gemacht.

www.lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft/planfeststellung/planunterlagen/bundesstraßen

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - VwVfG LSA i. V. m. § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG).

1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 08.11.2016, bei der Anhörungsbehörde, dem Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) oder bei der Stadtverwaltung Genthin, Marktplatz 3, 39307 Genthin, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Durch das Bereitstellen der Planunterlagen im Internet werden die Formvorschriften für die Erhebung von Einwendungen sowie die Einwendungsfristen gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht berührt. Aus diesem Grund sind Einwendungen per E-Mail ausgeschlossen.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und

das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen

ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach

Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4

Satz 5 VwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.

Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG).

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung von der Auslegung des Plans der

  1. nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen
  2. sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen).

3.  Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 17 VwVfG).

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, kann die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.  Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.  Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.  Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.  Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 FStrG in Kraft. An den von der geplanten Baumaßnahme betroffenen Flächen steht dem Träger des Vorhabens gemäß § 9 a Abs. 6 FStrG ein Vorkaufsrecht zu.

8.  Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) i. V. m § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die dieser Feststellung zugrundeliegenden Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), zugänglich.

 

 

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